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Rechtsanwälte Noack und Kollegen
Verkehrsunfall – Wer kriegt Recht?
Im Recht zu sein bedeutet nicht immer, Recht zu bekommen – das gilt gerade auch vor Gericht. Denn wer Schadenersatz für Unfallschäden vor Gericht einklagt – weil der Unfallhergang streitig ist oder die Unfallverursachung bzw. die Rechtslage falsch beurteilt wird – muss beweisen, dass der Andere der Unfallverursacher war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht – das heißt, gelingt es ihm nicht, das Gericht von der Richtigkeit der eigenen Schilderung zu überzeugen – verliert der Kläger den Rechtsstreit und die Klage wird abgewiesen. Weil Kläger und Beklagter grundsätzlich in eigener Sache nicht Zeuge sein können, benötigt man Beweismittel, um im Rechtsstreit zu gewinnen. Dies können Schadensspuren sein, die geeignet sind, über ein gerichtliches Unfallrekonstruktionsgutachten die Richtigkeit der eigenen Unfallschilderung zu bestätigen oder Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben. Deshalb ist es wichtig, möglichst unmittelbar nach einem Unfall einen Augenzeugen festzuhalten. Denn Zeugen warten oft nicht, bis irgendwann die Polizei zur Unfallaufnahme eintrifft. Wenn nicht anders möglich, notieren Sie wenigstens das Kennzeichen eines Fahrzeugs, dessen Fahrer möglicher Weise den Unfallhergang gesehen hat. Die Polizei kann dann ggf. den Fahrer als Zeugen ermitteln und befragen. (Die Polizei hat nicht die Aufgabe, zum Zweck der Schadensbegleichung zu ermitteln – Aufgabe der Polizei ist es nur, zu prüfen, wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen hat. Diese Ermittlungen sind für den Rechtsanwalt einsehbar und können zur Entscheidung, wie bei der Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs des Mandanten am günstigsten vorzugehen ist, genutzt werden.) Wichtig ist, die Polizei zu rufen. Oft erleben wir, dass Unfallgegner am Unfallort gegenüber der Polizei den tatsächlichen Unfallablauf noch einräumen aber später – z. B. weil sie dann erkannt haben, dass der andere Unfallbeteiligte keinen Zeugen hat, und was das für einen Schadenersatzstreit bedeutet – einen ganz anderen Unfallhergang behaupten. Das Gericht legt auch deshalb bei der Entscheidung eines Verkehrsunfallrechtsstreites Gewicht auf die im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll notierten Erstäußerungen der unfallbeteiligten Fahrer. Von dem o. g. Grundsatz, dass der, der Schadenersatz einklagt, beweisen muss, dass der Unfallgegner für den Unfall verantwortlich ist, gibt es eine wichtige Ausnahme – den so genannten Anscheinsbeweis. Kommt einem der Anscheinsbeweis zu Gute, kann man eine Schadenersatzklage auch dann gewinnen, wenn man keinen Beweis präsentieren kann. Anscheinsbeweis bedeutet, dass bei typischen Unfallabläufen, die erfahrungsgemäß regelmäßig auf eine bestimmte Ursache zurückzuführen sind, dann, wenn wieder ein solch typisches Schadensbild zu beurteilen ist, unterstellt wird, dass auch in diesem konkreten Fall die typische Ursache den Schaden bewirkt hat. Der von der Rechtssprechung entwickelte – nicht im Gesetz verankerte – Anscheinsbeweis wird z. B. auf das typische Schadensbild eines Auffahrunfalls angewendet. Zwar darf ein Kraftfahrer nicht ohne Grund plötzlich und abrupt abbremsen (weil dies für den nachfolgenden Fahrer eine Gefahrensituation herbeiführen kann) – behauptet aber der Unfallgegner, dem der nachfolgende Kraftfahrer aufgefahren ist, es habe ein nachvollziehbarer Grund für sein Abbremsmanöver vorgelegen (z. B.: ein Fußgänger habe plötzlich und unerwartet einen Schritt auf die Fahrbahn gesetzt – und sei dann verschwunden), braucht er diese Behauptung nicht zu beweisen. Es spricht der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Denn nach der Lebenserfahrungen ist regelmäßig ursächlich für einen Auffahrunfall, dass der Auffahrende den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam war. Dem mit dem Anscheinsbeweis belasteten Unfallbeteiligten wird auf Grund des Anscheins unterstellt, dass er den Unfall verschuldet hat, mit der Folge, dass er für alle Schäden haftet (bzw. in der Regel für ihn - wegen der Ersatzansprüche des Unfallgegners - seine Kfz-Haftpflichtversicherung). Um sich von der Last des Anscheins zu befreien, muss der derart Belastete Umstände beweisen, die dafür sprechen, dass in diesem konkreten Fall nicht die nach der Erfahrung typische Ursache zu dem Unfall geführt hat (bzw. zumindest dafür, dass der Unfall nicht allein auf diese Ursache zurückzuführen ist). Im Beispielfall müsste der Auffahrende beweisen, dass in der Unfallsituation das vom Unfallgegner behauptete Fußgängerverhalten tatsächlich nicht stattgefunden hat. Hierzu wird der Auffahrende einen Augenzeugen benötigen. Schließlich sei noch folgende Anmerkung gestattet. Die unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer kennen im Allgemeinen die Beweislastverteilung vor Gericht und sie legen zunächst die Unfallschilderung ihres Versicherungsnehmers ihrer Entscheidung zu Grunde, ob der vom Unfallgegner beanspruchte Schadenersatz gezahlt wird. Gegen eine Ablehnung der unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversichung, den Schaden zu begleichen, bleibt oft nur der Gang vor Gericht. Rechtsstreite sind teuer, weil der Kläger für die Kosten (z. B. die Gerichtsgebühren und die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten) vorleistungspflichtig ist. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist gerade im Verkehrsrechtsbereich sinnvoll, weil dort plötzlich und unerwartet hohe eigene Ersatzansprüche – bis hin zu Rentenforderungen wegen Invalidität – anfallen können und man in der Lage sein sollte, im Streitfall seine Ansprüche mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen. Hat die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung für einen Rechtsstreit erklärt – die grundsätzlich nur dann abgelehnt werden darf, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unvernünftig, weil nicht erfolgversprechend, ist – trägt die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten des gegnerischen Anwalts, falls man vor Gericht nicht – oder nur teils – gewinnt. 27. April 2008 Rechtsanwalt Jörn Berg Die 130-Prozent Reparaturkostenregel Erleidet man an seinem Kfz einen Schaden, für den der Unfallgegner (mit-) haftet, hat der Schadensgutachter bei erheblichen Schäden neben den Reparaturkosten auch den Wiederbeschaffungs- und den Restwert des Fahrzeugs einzuschätzen. Ein Totalschadensfall liegt vor, wenn der Reparaturkostenaufwand größer ist, als der Wiederbeschaffungsaufwand – der sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (für den Fahrzeugzustand unmittelbar vor dem Unfall) und dem Restwert (den man für das unreparierte Fahrzeug am Markt bezahlt bekommt) ergibt. Weil der Schädiger grundsätzlich nur den erforderlichen Aufwand leisten muss, um den Schaden auszugleichen, ist er im Totalschadensfall eigentlich nur verpflichtet, den Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung eine wichtige Ausnahme. Weil der Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre – und weil der Geschädigte oftmals eine Zuneigung zu dem Gefährt gewonnen hat, mit dessen Eigenarten er sich auskennt – billigt die Rechtsprechung dem Geschädigten zu, auch dann noch nach Reparaturaufwand abzurechnen, wenn die Reparaturkosten laut Gutachten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen (der Restwert bleibt dann außen vor, weil er bei Weiternutzung nicht erwirtschaftet wird). Die Reparaturkosten kann der Geschädigte auch ohne eine Reparatur ausgezahlt beanspruchen (dann aber nur als Nettobetrag). Das gilt für die Fälle, in denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (100-Prozent-Grenze). In Totalschadensfällen verlangt der BGH, dass der Geschädigte die Weiternutzung des Fahrzeugs, wenigstens für die Dauer von 6 Monaten, beabsichtigt. Damit dokumentiere er sein „Integritätsinteresse“ an der Nutzung des lieb gewordenen Altfahrzeugs, was die Schadensregulierung zu Lasten des Schädigers (das Nichtberücksichtigen des Restwertes des geschädigten Fahrzeugs) erst rechtfertige. Es soll verhindert werden, dass der Geschädigte am Unfall „verdient“ – dass er sich die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigende Reparaturkosten auszahlen lässt und anschließend das Fahrzeug verkauft und den Restwert zusätzlich erwirtschaftet. Die 6-Monate-Frist gilt auch in den 130-Prozent-Fällen. In diesen Fällen fordert die Rechtsprechung jedoch eine vollständige und fachgerechte Behebung der Unfallschäden, bevor ein die Totalschadensabrechnung übersteigender Schadenersatz (hier „Mehrforderung“ genannt) beansprucht werden kann. Seit der BGH die 6-Monate-Frist für Mehrforderungen im Totalschadensfall bei Weiternutzung des Fahrzeugs in die Welt gesetzt hatte, rätselten Literatur und Rechtsprechung, ob der BGH diese Frist als Anspruchsvoraussetzung für die „Mehrforderung“ behandeln wolle (und wie solches begründbar sein solle). Wäre der Ablauf einer solchen Frist Voraussetzung für die Mehrforderung, wäre z. B. eine „vorfristig“ eingereichte, auf die Mehrforderung gerichtete, Schadenersatzklage ohne Aussicht auf Erfolg. Mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 hat der BGH nun klargestellt, dass der Geschädigte keine 6 Monate warten muss, bevor die Mehrforderung durchsetzbar ist. Die Einhaltung der 6-Monate-Frist sei lediglich eine Art Beweisanzeichen dafür, dass das vom Geschädigten zuvor behauptete dauerhaften Weiternutzungsinteresses auch tatsächlich vorgelegen habe. 21. Juli 2008, updated am 19. Januar 2009 Rechtsanwalt Jörn Berg Gefährdungshaftung Im Verkehrsunfallrecht sind zwei Haftungsarten zu unterscheiden, die wichtige Unterschiede aufweisen. Zum einen die Verschuldenshaftung aus § 823 I BGB, zum anderen die Gefährdungshaftung nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Feststellung, welche dieser Haftungsarten zugunsten bzw. zu Lasten des Mandanten vorliegt, kann für die Entscheidung der Schadensregulierung von entscheidender Bedeutung sein. § 823 BGB enthält die zentrale Schadenhaftungsvorschrift des Zivilrechts außerhalb von Vertragsverhältnissen (sog. Haftung aus unerlaubter Handlung). Eine Schadenersatzhaftung eines Unfallbeteiligten aus § 823 I BGB setzt voraus, dass für den Schadenseintritt ein vorwerfbares (schuldhaftes) Verhalten des Unfallbeteiligten (mit-) ursächlich war. Damit der Geschädigte auf der Rechtsgrundlage von § 823 I BGB Ersatz für seinen Unfallschaden erhält, muss der Geschädigte dem anderen Unfallbeteiligten ein Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls nachweisen. Der Geschädigte trägt hierzu die Beweislast. Ist die Unfallverursachung insoweit umstritten, erhält der Geschädigte aus der Verschuldenshaftung keinen Schadenersatz, wenn es ihm nicht gelingt, das Gericht – z. B. durch Unfallrekonstruktionsgutachten oder Unfallzeugen – davon zu überzeugen, dass der Unfallgegner durch vorwerfbares Verhalten den Eintritt des Unfallschadens zumindest mitverschuldet hat. Der Geschädigte würde seine Schadenersatzklage verlieren. Hier kann dem Geschädigten die Gefährdungshaftung helfen. Die Gefährdungshaftung behandelt das in Betrieb befindliche Kfz als „gefährliches Ding“ – der Gesetzgeber berücksichtigt, dass von einem betriebenen Kfz eine potenzielle Gefahr für Dritte ausgeht. Deshalb schreibt § 7 II StVG vor, dass der Halter eines Kfz nur dann nicht auf Ersatz des dem Unfallgegners entstandenen Schadens haftet, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Um derart aus der Haftung zu gelangen, müsste der Halter nachweisen, dass der Fahrer seines Kfz sich wie ein sog. Idealfahrer verhalten hat. Ein solcher Nachweis ist in der Praxis kaum zu führen. Der wesentliche Unterschied zur Verschuldenshaftung besteht also darin, dass der Geschädigte keine Beweislast trägt, um eine Haftung des Unfallgegners zu begründen – vielmehr muss der unfallgegnerische Halter sich gegenüber dem Geschädigten entlasten. Treffen zwei in Betrieb befindliche Kfz zusammen, und kann keiner der Unfallbeteiligtem dem anderen ein Verschulden an dem Unfall nachweisen, bleibt als Haftungsgrundlage nur die Gefährdungshaftung. Behaupten z. B. zwei unfallbeteiligte Kraftfahrer, der jeweils andere habe unfallursächlich den Fahrstreifen gewechselt und kann keiner seine Behauptung beweisen – bleibt also offen, wer den Fahrstreifen gewechselt hat (wer die Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel schuldhaft verletzt hat) – haften beide Halter aus Gefährdungshaftung (grundsätzlich) auf je die Hälfte des dem Unfallgegner entstandenen Schadens. Treffen Verschulden auf der einen Seite und bloße Gefährdungshaftung auf der anderen Seite aufeinander, ist zu differenzieren. Ist der Unfall durch ein erhebliches Verschulden einer Seite verursacht worden, lässt die Rechtsprechung die Gefährdungshaftung zumeist hinter die Verschuldenshaftung zurücktreten – die Seite des schuldhaften Verursachers haftet allein. Noch deutlicher wird die Verschiedenheit von Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung, wenn ein Kraftfahrer und ein nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer (z. B. ein Radfahrer oder ein Fußgänger) an einem Verkehrsunfall beteiligt sind. Weil nur dem Kfz die Gefährdungshaftung zugerechnet wird, erhält dann, wenn keiner der Unfallbeteiligten seine Behauptung, der jeweils Andere habe den Unfall verschuldet, beweisen kann, allein der „Nichtkraftfahrer“ seinen Schaden ersetzt. 30. November 2008 Rechtsanwalt Jörn Berg Saison-Kurzarbeit und Lohnanspruch Von einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist zu berichten. Die Kanzlei Noack & Kollegen hat in dem Rechtsstreit den Kläger vertreten. Die Beklagte, ein Unternehmen, das den Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrags für das Bauhauptgewerbe (BRTV-Bau) unterlag und in dem ein Betriebsrat tätig war, befand sich (ausserhalb eines Insolvenzverfahrens) in Abwicklung, weshalb allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger, fristgemäss gekündigt worden war. Während des Laufs der Kündigungsfrist ordnete die Geschäftsführung der Beklagten, nach Anhörung des Betriebsrates, Saison-Kurzarbeit an und beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld (einer Sozialleistung in Höhe eines reduzierten Pauschalsatzes auf den Arbeitslohn). Nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers teilte die Bundesagentur (zutreffend) mit, dass für die Arbeitnehmer der Beklagten die Bewilligungsvoraussetzungen für Saison-Kurzarbeitergeld nicht gegeben seien – der Anspruch auf die Sozialleistung Saison-Kurzarbeitergeld setze voraus, dass die Aussicht bestehe, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu erhalten. Die Arbeitsverhältnisse waren aber bereits sämtlich gekündigt. Der Kläger beanspruchte daraufhin ungekürzte Lohnfortzahlung aus Annahmeverzug von der Beklagten. Die Beklagte lehnte jegliche Lohnzahlung ab. Der Rechtsstreit stellte zwei Fragen. 1.) Ist die Beklagte zur Zahlung des Lohns in Höhe des Kurzarbeitergeldes verpflichtet, auch wenn ein Anspruch auf die staatliche Sozialleistung Saison-Kurzarbeitergeld nicht besteht? 2.) Ist die Beklagte zur Fortzahlung sogar des ungekürzten Lohnes des Klägers verpflichtet, weil die Anordnung der Kurzarbeit durch die Beklagten nicht rechtswirksam in die arbeitsvertragliche Lohnzahlungsvereinbarung der Parteien eingegriffen hat? Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9.10.2009 – 14 Sa 1173/09 (rechtskräftig) entschieden, dass der Kläger Anspruch auf ungekürzte Lohnfortzahlung gegen die Beklagte hat. Die Beklagte hatte argumentiert, dass laut BRTV-Bau während der Dauer der Saison-Kurzarbeit der Lohnanspruch entfalle und der Arbeitgeber lediglich zur Auszahlung der Sozialleistung Saison-Kurzarbeitergeldes verpflichtet sei. Lägen die Bewilligungsvoraussetzungen für die Sozialleistung nicht vor, bestehe keine Zahlungspflicht der Beklagten. Die 1. Frage, die das LAG Schleswig-Holstein im Sinne des Arbeitgebers entschieden hatte, hat während des hier besprochenen Rechtsstreits das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Arbeitnehmers entschieden (BAG 22.4.2009 – 5 AZR 310/08). Die 2. Frage hat das LAG Berlin-Brandenburg zugunsten des Klägers entschieden, weil die Regelung des BRTV-Bau (§ 4 Ziffer 6.4) unter Missachtung von § 87 I Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Entscheidung über die Kurzarbeit verletze. Denn im Widerspruch zum BetrVG beschränkt der BRTV-Bau das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Anordnung von Saison-Kurzarbeit auf ein blosses Anhörungsrecht. Die Regelung des Tarifvertrags sei deshalb rechtsunwirksam, mit der Folge, dass die auf sie gestützte Anordnung der Kurzarbeit nicht geeignet gewesen sei, in den Lohnfortzahlungsanspruch des Klägers einzugreifen. Für einen solchen Eingriff hätte es unter den genannten Umständen einer Vereinbarung zwischen den Prozessparteien oder einer förmlichen Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und der Beklagten (§ 77 BetrVG) bedurft. Rechtsanwalt Jörn Berg 12. April 2010 Kaufrecht – Wertersatz bei Rücktritt vom Kaufvertrag? Zunächst ist auf den Unterschied zwischen Sachmangelhaftung (früher: Gewährleistung) und Garantie hinzuweisen. Vertragliche Ansprüche werden durch den Kaufvertrag nur zwischen Verkäufer und Käufer begründet. In vielen Fällen gewährt der Hersteller dem Käufer zudem bestimmte Rechte aus Garantie. Ob und in welchem Umfang solche Rechte begründet werden, entscheidet der Hersteller durch Garantieerklärung. Die Unterscheidung zwischen Sachmangelhaftung (gegen den Verkäufer) aus Vertrag und Garantieansprüchen (gegen den Hersteller) aus Garantieerklärung ist wichtig, weil die gesetzlichen Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung, Rücktritt und Schadenersatz des BGB (§§ 437 ff.) nur gegen den Verkäufer bestehen. Weil z.B. der Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag (u. a.) voraussetzt, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor ergebnislos Frist zur Mangelbehebung gesetzt hat, ist es für den Käufer gefährlich, wenn er sich auf Drängen des Verkäufers darauf einlässt, sich mit seinem Nachbesserungsbegehr direkt an den Hersteller zu wenden – weil er damit einen Garantieanspruch (und nicht einen Sachmangelanspruch, da ein solcher gegen den Hersteller nicht besteht) geltend macht, der nicht zu dem gesetzlichen Rücktrittsanspruch führen kann. Mit Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Käufer, der aus Sachmangelhaftung Ersatzlieferung der gekauften Ware beansprucht, keinen Wertersatz für die Nutzung der Ware (Nutzungsentschädigung) zahlen muss. Bisher war die Rechtsprechung auf Grund der gesetzlichen Regelung der Ersatzlieferung in § 439 IV BGB davon ausgegangen, dass – neben der Rückgabe der Kaufsache – Nutzungsentschädigung geschuldet sei. Denn die Vorschrift verweist auf die Rücktrittsvorschriften, die einen Wertersatz für die Nutzung der Kaufsache regeln. Um einen Konflikt mit den Bestimmungen der EU-Verbrauchsgüterrichtlinie zu vermeiden, hat der BGH für eine einschränkende Anwendung des § 439 IV BGB entschieden – und mithin dafür, dass im Fall der Ersatzlieferung keine Nutzungsentschädigung gezahlt werden braucht. Diese Entscheidung darf nicht missverstanden werden. Sie betrifft ausdrücklich nur den Fall der Ersatzlieferung und nicht den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag – also nicht den Fall der Rückabwicklung des Vertrags. Die Regelungen über die Nutzungsentschädigung bei Rücktritt vom Vertrag sind durch das BGH Urteil nicht betroffen. Zwischen Rückabwicklung nach Rücktritt und Nachbesserung in Form einer Ersatzlieferung bestehen wesentliche Unterschiede. Bei Ersatzlieferung bleibt der Kaufvertrag „in Vollzug“ – der Verkäufer hat, durch Austausch der Kaufsache, einen Mangel zu beseitigen, während er die Gegenleistung, den Kaufpreis, behalten darf. Bei Rücktritt hingegen sind die beiderseits empfangenen Leistungen und Vorteile rückabzuwickeln. Dieser Unterschied rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung betreffend die Nutzungsentschädigung. 1. 4. 2009 Rechtsanwalt Jörn Berg Ersatz für Nutzungsausfallschaden bei Nachbesserung? Bei Kauf oder Werkvertrag (einer Vereinbarung zur Herstellung eines bestimmten Werkes – vom Grundstückswertgutachten bis zur Kfz-Reparatur oder zum Hausbau) setzt dann, wenn die Sache sich als mangelbehaftet erweist, der Anspruch auf Schadenersatz statt der Sache (unter anderem) voraus, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist eingeräumt hat, den Mangel zu beheben. Grundsätzlich erst dann, wenn der Auftragnehmer die Frist ergebnislos verstreichen läßt – und der Sachmangel nicht lediglich unerheblich ist – kann der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen. Der Schadenersatz tritt an die Stelle des vormaligen Erfüllungsanspruchs. Als Teil dieses Schadenersatzanspruchs kann auch Ersatz des Schadens beansprucht werden, der dem Auftraggeber dadurch entstanden ist, daß die Kaufsache / das Werk wegen des Sachmangels nicht bzw. nur eingeschränkt nutzbar war (BGH vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07). Umstritten war bisher, ob ein solcher Nutzungsausfallschaden auch dann ersetzt beansprucht werden kann, wenn der Auftraggeber am Vertrag festhält – wenn also z. B. der Auftragnehmer rechtzeitig erfolgreich nachbessert. Dies war deshalb streitig, weil eben der eingangs beschriebene Schadenersatzanspruch gem. § 281 BGB ergebnislose Fristsetzung und die Erklärung des Auftraggeber voraussetzt (an Stelle der ursprünglich vereinbarten Leistung nunmehr) Schadenersatz zu beanspruchen. Mit Urteil vom 19.6.2009 – V ZR 93/08 hat der BGH festgestellt, daß auch bei Festhalten am Vertrag, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen - unabhängig davon, ob der Auftragnehmer sich in Verzug befindet - Ersatz für Nutzungsausfallschaden beansprucht werden kann. Der BGH führt an, daß nach der grundlegenden Vorschrift des § 280 I BGB der Vertragspartner Schadenersatz beanspruchen kann, wenn ihm sein Vertragspartner durch schuldhafte Verletzung einer sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflicht Schaden verursacht. Nur der Schadenersatz an Stelle der Leistung setze ergebnislose Nachfristsetzung voraus. Werde dagegen die Vertragserfüllung (z. B. durch fristgerechte Nachbesserung) fortgesetzt, könne nach der allgemeinen Schadenersatzvorschrift des § 280 I BGB Schadenersatz neben der Leistung – wie auch sonst im Vertragsrecht – beansprucht werden. Der BGH weist jedoch darauf hin, daß ein solcher Schadenersatzanspruch Verschulden beim Auftragnehmer voraussetzt. Dieses werde beim Verkäufer meist nicht vorliegen, weil der Verkäufer grundsätzlich nicht gehalten sei, die ihm gelieferte Ware vor Verkauf auf Sachmängel zu untersuchen. Anders dann, wenn der Auftragnehmer eines Werkvertrags nachlässig gearbeitet und so den Sachmangel „produziert“ hat. Dem Auftraggeber kommt zugute, daß es Sache des Auftragnehmers ist, nachzuweisen, daß ihn an dem Sachmangel kein Verschulden trifft. 7. September 2009 Rechtsanwalt Jörn Berg Neuer Text |